{"id":2942,"date":"2019-07-17T12:06:20","date_gmt":"2019-07-17T12:06:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.radar-shop.eu\/?p=2942"},"modified":"2019-07-25T07:18:51","modified_gmt":"2019-07-25T07:18:51","slug":"blitzer-urteil-2019-tempomessung-per-verfassungsgericht-ohne-rohdaten-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.radar-shop.eu\/de\/blitzer-urteil-2019-tempomessung-per-verfassungsgericht-ohne-rohdaten-unzulaessig\/","title":{"rendered":"Blitzer Urteil 2019: Tempomessung per Verfassungsgericht ohne Rohdaten unzul\u00e4ssig und Bu\u00dfgeldbescheid rechtswidrig"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5. Juli 2019: Saarlands Verfassungsgericht erkl\u00e4rte die Tempomessung vom Blitzer des Typs Traffistar S350 vom Hersteller Jenoptik f\u00fcr nicht verwertbar und den damit gestellten Bu\u00dfgeldbescheid als rechtswidrig. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verfassungsrichter stellten fest, dass die derzeit von dem Ger\u00e4t gespeicherten Daten \u201ekeine zuverl\u00e4ssige nachtr\u00e4gliche Kontrolle des Messergebnisses\u201c erlaubten. Zudem k\u00fcndigten sie an, in \u00e4hnlichen F\u00e4llen abweichende Entscheidungen saarl\u00e4ndischer Gerichte zu korrigieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grund: Die Ger\u00e4te speicherten die ihren Ergebnissen zugrunde liegenden Rohdaten nicht und lie\u00dfen damit auch keine Pr\u00fcfung oder Anfechtung der Tempomessung zu. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Laser Blitzer von Jenoptik in Berlin bereits au\u00dfer Betrieb genommen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch in Berlin handelte man umgehend: &#8222;Als wir vom Urteil erfahren haben, zogen wir alle Anlagen sofort aus dem Verkehr\u201c, erkl\u00e4rte Oliver Woitzik vom Fachstab Verkehr der Berliner Polizei der Morgenpost. Nach dem 5. Juli damit gemachte Bilder w\u00fcrden nicht mehr ausgewertet, sondern vernichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wir raten allen Fahrern, die von dieser Radarfalle (bzw. Lasermessger\u00e4t) erfasst wurden, den Bu\u00dfgeldbescheid zu pr\u00fcfen und ggf. Einspruch gegen den Strafzettel einzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Urteilsbegr\u00fcndung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren<br>pp. hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter Mitwirkung <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">des Pr\u00e4sidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker des Vizepr\u00e4sidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt des Verfassungsrichters Prof. Dr. Roberto Bartone&nbsp;<br>des Verfassungsrichters Stefan Crauser<br>der Verfassungsrichterin Daniela Flasche<br>des Verfassungsrichters Dr. Markus Gro\u00df&nbsp;<br>der Verfassungsrichterin Renate Trenz&nbsp;<br>der Verfassungsrichterin Almuth Zempel<br>am 05. Juli 2019<br>auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 09.05.2019 f\u00fcr Recht erkannt:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Der Beschluss des Saarl\u00e4ndischen Oberlandesgerichts vom 26.06.2017 (Ss RS 22\/2017) und das Urteil des Amtsgerichts Saarbr\u00fccken vom 28.3.2017 (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=22%20OWI%20859\/16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">22 OWI 859\/16<\/a>) verletzen den Beschwerdef\u00fchrer in seinen Grundrechten auf ein faires Verfahren aus Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 SVerf und auf wirksame Verteidigung aus Art. 14 Abs. 3 SVerf.<br>2. Die Entscheidungen werden aufgehoben.<br>3. Die dem Beschwerdef\u00fchrer im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen sind ihm durch die Landeskasse zu erstatten.<br>5. Der Gegenstandswert wird auf 7.500 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gr\u00fcnde:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">A.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beschwerdef\u00fchrer wendet sich mit seiner am 04.09.2017 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom 01.09.2017 gegen Verurteilungen wegen fahrl\u00e4ssiger \u00dcberschreitung der innerorts zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit zu einer Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 100 \u20ac.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen den Beschwerdef\u00fchrer war mit Bu\u00dfgeldbescheid des Landesverwaltungsamtes \u2014 Zentrale Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde \u2014 vom 12.10.2016 wegen einer \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km\/h (nach Toleranzabzug) eine Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 100 \u20ac festgesetzt worden. Dem lag eine Geschwindigkeitsmessung f\u00fcr das von ihm gef\u00fchrte Kraftfahrzeug am 17.06.2016 um 16:44 Uhr in Friedrichsthal zugrunde. Bei der verwendeten Geschwindigkeitsmessanlage handelt es sich um das Modell Traffistar S 350 der Firma Jenoptik. Das Ger\u00e4t misst die Geschwindigkeit auf der Grundlage von Laserimpuls-Laufzeitmessungen. F\u00fcr die sich im Erfassungsbereich der Laserimpulse befindenden Objekte liefert der Laserscanner genaue Entfernungs-und Winkelinformationen, die die Berechnung der Entfernungs\u00e4nderung des Objekts \u00fcber die Zeit erlauben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter dem 24.10.2016 beantragte der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers bei dem Landesverwaltungsamt die Herausgabe der Rohmessdaten des Messger\u00e4tes in unverschl\u00fcsselter Form und der gesamten Messserie des Tattages sowie eine Kopie der Lebensakte des verwendeten Messger\u00e4tes und bezeichnete dies am 03.11.2016 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Zentrale Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde genehmigte \u2014 soweit ersichtlich \u2014 die Herausgabe der konkreten Messdatei und der Lebensakte des Messger\u00e4tes und lehnte Akteneinsicht \u2014 ohne n\u00e4here Bezeichnung der Akten, die davon betroffen sein sollten \u2014 ab. \u00dcber den an das Amtsgericht weitergeleiteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde nicht entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der nach Herausgabe der Messdatei und der Lebensakte von dem Beschwerdef\u00fchrer beauftragte Sachverst\u00e4ndige teilte mit, \u201eanhand der Zusatzdaten zum Falldatensatz&#8220; sei eine \u201eunabh\u00e4ngige Geschwindigkeitskontrolle nicht ann\u00e4herungsweise m\u00f6glich&#8220;. Die Weg-Zeit-Rechnung sei nicht nachvollziehbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen den Bu\u00dfgeldbescheid legte der Beschwerdef\u00fchrer Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Saarbr\u00fccken vom 28.03.2017, in der sich der Beschwerdef\u00fchrer gest\u00e4ndig dazu einlie\u00df, Fahrer des erfassten Kraftfahrzeugs gewesen zu sein, wurden sowohl der Eichschein betreffend das Geschwindigkeitsmessger\u00e4t als auch das Messprotokoll zur Kenntnisnahme vorgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers stellte daraufhin den Beweisantrag, ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass bei dem hier zum Einsatz gekommenen Messger\u00e4t des Typs Traffistar S 350 die M\u00f6glichkeit ausgeschlossen sei, die Messung durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, so dass die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nicht mehr in Betracht komme.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Amtsgericht Saarbr\u00fccken lehnte den Antrag gem\u00e4\u00df&nbsp;<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/OWiG\/77.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG<\/a>&nbsp;ab, da die zum Beweis gestellte Behauptung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbr\u00fccken legte der Beschwerdef\u00fchrer form-und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ein. Durch Beschluss vom 26.06.2017 (Ss RS 22\/2017) verwarf das Saarl\u00e4ndische Oberlandesgericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In den Gr\u00fcnden f\u00fchrte das Saarl\u00e4ndische Oberlandesgericht aus, das Messger\u00e4t Jenoptik TraffiStar S 350 sei durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassen. Die mit ihm vorgenommenen Messungen seien das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens. Daher k\u00f6nne sich die richterliche \u00dcberzeugung von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs allein auf die Geschwindigkeitsmessung durch das Messger\u00e4t st\u00fctzen. In den Urteilsgr\u00fcnden bed\u00fcrfe es dann in der Regel lediglich der Mitteilung der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit nach dem angewandten Messverfahren und des ber\u00fccksichtigten Toleranzwertes. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse sich das Gericht von der Zuverl\u00e4ssigkeit der Messung nur bei Vorliegen konkreter<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Anhaltspunkte f\u00fcr Messfehler \u00fcberzeugen. Auf m\u00f6gliche Fehler der Messung in den Urteilsgr\u00fcnden m\u00fcsse es nur eingehen, wenn der zu entscheidende Fall hierzu Veranlassung gebe. Solche konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr Messfehler seien durch den Beschwerdef\u00fchrer nicht vorgetragen worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Geh\u00f6r, insbesondere des Gebots, erhebliche Beweisantr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen, liege nicht vor. Sei ein Messger\u00e4t von der PTB zugelassen und werde es im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet, seien weitere technische Pr\u00fcfungen der konkreten Funktionsweise des Messger\u00e4tes entbehrlich. Nur wenn im Einzelfall konkrete Tatsachen dem Gericht gegen\u00fcber vorgetragen w\u00fcrden, die geeignet seien, Zweifel an der Richtigkeit des zur Verhandlung stehenden konkreten Messergebnisses zu wecken, k\u00f6nne das Tatgericht sich veranlasst sehen, diesen Zweifeln sachverst\u00e4ndig nachzugehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gegen den Beschluss des Saarl\u00e4ndischen Oberlandesgerichts vom 26.06.2017 erhobene Anh\u00f6rungsr\u00fcge vom 10.07.2017 hat das Saarl\u00e4ndische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 27.07.2017 zur\u00fcckgewiesen. Weder das Grundrecht auf rechtliches Geh\u00f6r noch das Grundrecht auf ein faires Verfahren seien verletzt, da zum Nachteil des Betroffenen weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet worden seien, zu denen der Betroffene nicht geh\u00f6rt worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der Verfassungsbeschwerde r\u00fcgt der Betroffene, in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art 12 Abs. 1 SVerf verletzt zu sein, weil sein Beweisantrag \u00fcbergangen worden sei, bauartbedingt sei eine \u00dcberpr\u00fcfung des Messergebnisses durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten nicht m\u00f6glich, da das Messger\u00e4t die entsprechenden Rohmessdaten nicht speichere. Das Gericht habe damit nicht zur Kenntnis genommen, dass die Annahme eines standardisierten Messverfahrens als solche nicht grunds\u00e4tzlich angegriffen werde, sondern die Tatsache, dass durch die fehlende Speicherung von Messdaten dem Betroffenen die M\u00f6glichkeit genommen werde, die bestehenden hohen Anforderungen an einen Vortrag zu Messfehlern zu erf\u00fcllen. Der Betroffene k\u00f6nne n\u00e4mlich seinen Anspruch auf Einsicht in die Messdateien tats\u00e4chlich nicht effektiv zur technischen \u00dcberpr\u00fcfung nutzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beschwerdef\u00fchrer beantragt,<br>1. festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Saarbr\u00fccken vom 28.03.2017 (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=22%20OWi%20859\/16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">22 OWi 859\/16<\/a>) ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem\u00e4\u00df Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf verletzt,<br>2. diese Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur\u00fcckzuverweisen,<br>3. den Beschluss Saarl\u00e4ndischen Oberlandesgerichts vom 26.06.2017 (Ss RS 22\/2017) sowie dessen Beschluss vom 27.07.2017 f\u00fcr gegenstandslos zu erkl\u00e4ren,<br>4. die\tErstattung\tder\tdem\tBeschwerdef\u00fchrerim Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen anzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">II.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verfassungsgerichtshof hat zun\u00e4chst Ausk\u00fcnfte des Landesverwaltungsamtes und des Landesamtes f\u00fcr Umwelt und Arbeitsschutz zur Verwendung des Messger\u00e4tes Traffistar S 350, zu seiner Funktionsweise und zu etwaigen bisherigen Auff\u00e4lligkeiten eingeholt. W\u00e4hrend das Landesamt f\u00fcr Umwelt und Arbeitsschutz keine weiter f\u00fchrenden Hinweise erteilen konnte, hat das Landesverwaltungsamt im Wesentlichen mitgeteilt, es bestehe die M\u00f6glichkeit einer nachtr\u00e4glichen Plausibilit\u00e4tskontrolle durch die messrechtlich vorgesehene Befundpr\u00fcfung. Messdaten w\u00fcrden nach dem konkreten Messvorgang nicht vorgehalten. Auff\u00e4lligkeiten seien nicht bekannt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verfassungsgerichtshof hat sodann eine Auskunft der Pr\u00e4sidentin des Saarl\u00e4ndischen Oberlandesgerichts sowie Ausk\u00fcnfte der PTB und der Fa. Jenoptik eingeholt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Pr\u00e4sidentin des Saarl\u00e4ndischen Oberlandesgerichtes hat im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die obergerichtliche Rechtsprechung gehe bislang davon aus, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Ger\u00e4t Traffistar S 350 um ein standardisiertes Messverfahren handele. Es sei im Rahmen der Einlassung dem Betroffenen unbenommen, auf konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr Messfehler aufmerksam zu machen und gegebenenfalls einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Damit st\u00fcnden diese Entscheidungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Anhaltspunkte k\u00f6nnten sich im Einzelfall aus der fehlenden Plausibilit\u00e4t des gemessenen Geschwindigkeitswertes oder anhand des Beweisfotos ergeben, durch gleichzeitige Messung mehrerer Fahrzeuge, durch fehlerhafte Zuordnung des Messergebnisses zu dem Betroffenen als Fahrzeugf\u00fchrer und durch Verst\u00f6\u00dfe gegen die Bedienungsanleitung des Ger\u00e4tes.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zudem k\u00f6nnten Fehler bei der Messung durch bestimmte Bedingungen, wie zum Beispiel schlechte Sichtverh\u00e4ltnisse, hohe Verkehrsdichte, eine besondere Form des betroffenen Fahrzeuges, oder durch die Medien bekannt geworden sein. Auch k\u00f6nne sich ein Betroffener selbst dahin einlassen, dass die von ihm gefahrene Geschwindigkeit sofort nach Ausl\u00f6sung des Lichtblitzes des Messger\u00e4tes anhand des Tachometers \u00fcberpr\u00fcft worden sei. Dies k\u00f6nne gegebenenfalls durch Zeugenbeweis aufgekl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Solche konkreten Anhaltspunkte seien im streitigen Verfahren nicht vorgetragen worden, sondern es sei lediglich die Verwertung eines im standardisierten Verfahren gewonnenen Messergebnisses ger\u00fcgt worden. In F\u00e4llen, in denen der Betroffene tats\u00e4chliche, aus der konkreten Messsituation herr\u00fchrende Behauptungen aufstelle, die geeignet seien, das Messergebnis in Zweifel zu ziehen, seien diese zugunsten des Betroffenen sehr wohl ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die PTB hat geantwortet:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In fr\u00fcheren Versionen der Messger\u00e4tesoftware seien nicht alle Daten nach Ausgabe des geeichten Messwertes verworfen, sondern die Einzelpositions- und Zeitwerte des ersten und des letzten Messpunktes als Teil der Falldatei ausgegeben worden. Diese seien gelegentlich von Gutachtern genutzt worden, um einen nachtr\u00e4glichen Sch\u00e4tzwert der Geschwindigkeit auszurechnen und diesen Sch\u00e4tzwert zu plausibilisieren. Man k\u00f6nne jedoch wissenschaftlich zeigen, dass dieser Sch\u00e4tzwert messtechnisch nutzlos sei, und damit entgegen landl\u00e4ufiger Meinung keine belastbare Plausibilisierung erm\u00f6gliche.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der neuesten Softwareversion w\u00fcrden daher nur noch die Positionswerte, aber nicht mehr die Zeitwerte dieser beiden Punkte abgespeichert, sodass die Bildung des nachtr\u00e4glichen, messtechnisch nutzlosen Sch\u00e4tzwertes nicht mehr m\u00f6glich sei.<br>Eine nachtr\u00e4gliche Richtigkeitskontrolle sei jedoch weiterhin m\u00f6glich. Daf\u00fcr sehe das Eichrecht die Befundpr\u00fcfung nach \u00a7 39 MessEG vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Selbst wenn alle Messpunkte gespeichert w\u00fcrden, sei keine unabh\u00e4ngige \u00dcberpr\u00fcfung des geeichten Messwertes m\u00f6glich. Es k\u00f6nne lediglich \u00fcberpr\u00fcft werden, ob die Ger\u00e4tesoftware eine einfache Rechnung richtig ausf\u00fchre. Das sei aber schon durch die Bauartpr\u00fcfung erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Tats\u00e4chlich f\u00fchre das Ger\u00e4t umfangreiche interne Sicherungsma\u00dfnahmen durch, die effektiv bis \u00fcber 100 Einzelgeschwindigkeitsmessungen pro Fahrzeug beinhalteten. Nur wenn diese untereinander konsistent seien, werde \u00fcberhaupt ein geeichter Messwert gebildet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung des geeichten Messwertes erfolge also schon im Ger\u00e4t selbst anhand aller verf\u00fcgbaren Daten. Eine nachtr\u00e4gliche Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung anhand dieser gleichen Datenpunkte bringe keinen messtechnischen Erkenntnisgewinn.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Fa. Jenoptik hat im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das von der PTB zugelassene Messger\u00e4t, f\u00fcr das eine Baumusterpr\u00fcfbescheinigung vorliege, zeichne Rohmessdaten nicht auf. Das werde messrechtlich auch gar nicht verlangt. Insoweit gen\u00fcgten zum Ausschluss fehlerhafter Messungen die Eichung und Konformit\u00e4tspr\u00fcfung sowie die M\u00f6glichkeit einer nachtr\u00e4glichen Befundpr\u00fcfung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verfassungsgerichtshof hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 09.05.2019 Beweis erhoben durch m\u00fcndliche Anh\u00f6rung der Sachverst\u00e4ndigen Dr. Alexander Ratschko, Physikalisch-technische Bundesanstalt Braunschweig, Dr. Ing. Johannes Priester, Saarbr\u00fccken, Prof. Dr. Andreas Sch\u00fctze, Lehrstuhl f\u00fcr Messtechnik der Universit\u00e4t des Saarlandes, zu folgenden Beweisfragen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Welche Daten des Messvorgangs und welche weiteren Informationen sind erforderlich, um eine nachtr\u00e4gliche \u00dcberpr\u00fcfung von Messungen &#8211; vor allem Geschwindigkeitsmessungen &#8211; zu erm\u00f6glichen?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insbesondere soll aufgekl\u00e4rt werden,&nbsp;<br>ob die Vorkehrungen der PTB im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder des Verfahrens der Konformit\u00e4tsbescheinigung sicherstellen, dass keine relevanten Messfehler entstehen,<br>ob die Speicherung der Rohmessdaten technisch m\u00f6glich ist und ob und welche Vorteile sie f\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche Kontrolle der Messrichtigkeit erlauben w\u00fcrde,<br>ob die Statistikdatei gespeichert wird und welche Erkenntnisse ihre<br>Offenlegung f\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche \u00dcberpr\u00fcfung der Messrichtigkeit b\u00f6te.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Sachverst\u00e4ndige Dr. Ratschko hat bekundet:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Messger\u00e4te h\u00e4tten die Anforderungen nach \u00a7 6 Abs. 2 MessEG i.V.m. der Anlage 2 der Mess- und Eichverordnung zu erf\u00fcllen. Dies schlie\u00dfe die Einhaltung der Fehlergrenzen ein. Bei Zweifeln an der Messrichtigkeit eines Geschwindigkeitsmessger\u00e4tes k\u00f6nne nach \u00a7 39 MessEG auf Antrag eine Befundpr\u00fcfung durch die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde durchgef\u00fchrt werden, welche \u00fcberpr\u00fcfe, ob das Geschwindigkeitsmessger\u00e4t die wesentlichen Anforderungen einh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das betroffene Messger\u00e4t vom Typ Traffistar S 350 messe die Geschwindigkeit auf Basis von Laserimpuls-Laufzeitmessungen. Vom Messger\u00e4t ausgesendete Laserimpulse w\u00fcrden nach Reflexion an einem Objekt vom Empf\u00e4nger im Messger\u00e4t nachgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Messrichtigkeit eines Geschwindigkeitsmessger\u00e4tes k\u00f6nne nur mit einem geeigneten metrologisch r\u00fcckgef\u00fchrten Messplatz \u00fcberpr\u00fcft werden, und eine nachtr\u00e4gliche \u00dcberpr\u00fcfung von Geschwindigkeitsmessungen ohne einen metrologisch r\u00fcckgef\u00fchrten Messplatz, wie ihn die PTB unterhalte, sei nicht m\u00f6glich. Bei der Zulassung eines Ger\u00e4tes teste die PTB an ihren Referenzmesspl\u00e4tzen unter verschiedenen Bedingungen mehrere 100 Stunden lang das betroffene Ger\u00e4t. Dabei w\u00fcrden verschiedene Umgebungsparameter (Temperatur, Feuchtigkeit, elektromagnetische Einfl\u00fcsse) sowie unterschiedliche Geschwindigkeiten ber\u00fccksichtigt und auch Tests auf mehreren Fahrspuren durchgef\u00fchrt. Auch die Software, die das Messergebnis generiere, werde \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der konkrete Gebrauch des Geschwindigkeitsmessger\u00e4tes werde durch den Hersteller bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Konformit\u00e4tsbewertungsstelle der PTB pr\u00fcfe im Rahmen eines privatrechtlich organisierten Verfahrens, ob ein Geschwindigkeitsmessger\u00e4t nach seiner Bauart die zul\u00e4ssigen Fehlergrenzen einhalte, damit keine unzul\u00e4ssigen Messfehler entstehen w\u00fcrden. Dann werde eine Baumusterpr\u00fcfbescheinigung erteilt, die besage, dass ein Baumuster eines Geschwindigkeitsmessger\u00e4tes den geltenden Anforderungen des MessEG und der MessEV entspreche.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei dem betroffenen Ger\u00e4t seien unter anderem 21.121 Messungen an den beiden metrologisch r\u00fcckgef\u00fchrten Referenzmesspl\u00e4tzen der PTB durchgef\u00fchrt worden. Sie h\u00e4tten best\u00e4tigt, dass die Fehlergrenzen nicht \u00fcberschritten w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Speicherung der Rohmessdaten scheine technisch m\u00f6glich zu sein, sei aber nicht Gegenstand der Konformit\u00e4tsbewertung. Sie sei kein Vorteil f\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche Kontrolle der Messrichtigkeit, da diese nur an metrologisch r\u00fcckgef\u00fchrten Messpl\u00e4tzen \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Statistikdatei sei nicht Gegenstand der Konformit\u00e4tsbewertung. Durch die Betrachtung der gespeicherten Fallzahlen sei eine nachtr\u00e4gliche \u00dcberpr\u00fcfung der Messrichtigkeit des Einzelfalles und der Messreihe auch nicht m\u00f6glich. Sobald der PTB Unrichtigkeiten bei Geschwindigkeitsmessanlagen bekannt w\u00fcrden, w\u00fcrden die Ger\u00e4te nach dem jeweiligen Stand der Technik erneut \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ber\u00fccksichtige man nur den Anfangs- und den Endwert einer Messreihe zur Plausibilisierung, seien wegen gr\u00f6\u00dferer Ungenauigkeiten andere Ergebnisse zu erwarten, als die Anlage unter Ber\u00fccksichtigung der vielfach h\u00f6heren Anzahl von Einzelmessungen ausgeworfen habe. Insoweit sei von vornherein h\u00f6heres Vertrauen in das Zulassungs- und Konformit\u00e4tsbescheinigungsverfahren und die Befundpr\u00fcfung zur nachtr\u00e4glichen Kontrolle eines einzelnen Ger\u00e4tes zum Ausschluss fehlerhafter Messungen gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Sachverst\u00e4ndige Dr. Priester hat bekundet:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei fr\u00fcheren Softwareversionen des Traffistar S 350 seien lediglich die Rohmessdaten f\u00fcr zwei Werte gespeichert worden, n\u00e4mlich f\u00fcr den Anfangswert und den Endwert. Bei wechselnden Fahrzeugpositionen habe dies zu falschen Ergebnissen f\u00fchren k\u00f6nnen, weshalb \u00fcberhaupt keine Werte mehr gespeichert worden seien. W\u00fcrden alle Messdaten des Geschwindigkeitsmessger\u00e4tes gespeichert, und l\u00e4ge die Kenntnis von den Laufzeiten der Signale und des Winkels des Laserscanners vor, dann w\u00fcrden die Rohmessdaten ausreichen, um die Messung auf Plausibilit\u00e4t \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Der ger\u00e4teinterne Algorithmus, der vom Hersteller geheim gehalten werde, m\u00fcsse dabei nicht bekannt sein. Solche Programme k\u00f6nnten nachkonstruiert werden. Aus seiner Sicht seien derzeit keine Hinweise darauf erkennbar, dass eine Speicherung der Rohmessdaten nicht m\u00f6glich sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass im Rahmen des Zulassungsverfahrens alle derzeit bekannten und denkbaren St\u00f6reinfl\u00fcsse oder Fehlerm\u00f6glichkeiten gepr\u00fcft w\u00fcrden, sei aus technischer Sicht nicht sicher auszuschlie\u00dfen, dass in Zukunft St\u00f6reinfl\u00fcsse auftreten k\u00f6nnten, die Messergebnisse beeinflussten und im Rahmen der Zulassungspr\u00fcfung noch nicht gepr\u00fcft worden seien. Insbesondere k\u00f6nnten Wechselwirkungen mit anderen technischen Systemen, die sich st\u00e4ndig ver\u00e4nderten, auftreten. So k\u00f6nne nur die Speicherung und Bekanntgabe aller Rohmessdaten eine nachtr\u00e4gliche \u00dcberpr\u00fcfung erm\u00f6glichen. Eine Befundpr\u00fcfung k\u00f6nne eine verl\u00e4ssliche \u00dcberpr\u00fcfung eines einzelnen Messergebnisses nicht liefern. Diese w\u00fcrde zu einem v\u00f6llig anderen Zeitpunkt und unter anderen Bedingungen stattfinden, so dass sie eine verl\u00e4ssliche Antwort bez\u00fcglich der Messung zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt nie geben k\u00f6nne. Allein mit der Statistikdatei k\u00f6nne die Messgenauigkeit einer konkreten Messung nicht pr\u00e4zise \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Sachverst\u00e4ndige hat ausgef\u00fchrt, er sehe sich grunds\u00e4tzlich in der Lage, die Tempomessung durch Anwendung eigener Rechenmodelle auf die von dem Ger\u00e4t ausgegebenen Rohmessdaten zu \u00fcberpr\u00fcfen. Diese Rechenmodelle w\u00fcrden im Laufe der Zeit aus einer Vielzahl von Datens\u00e4tzen zu dem betreffenden Ger\u00e4t entwickelt. Solche Datens\u00e4tze stammten entweder aus bekannt gewordenen Messungen oder m\u00fcssten, fehle es daran, durch den Sachverst\u00e4ndigen selbst durch eigene Geschwindigkeitsmessungen mit diesem Ger\u00e4t beschafft werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. Sch\u00fctze hat ausgef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Konformit\u00e4tspr\u00fcfung w\u00fcrden sehr viele verschiedene Randbedingungen getestet. Wenn diese Randbedingungen in einem konkreten Fall anders seien, nicht vorhergesehene Einfl\u00fcsse auftr\u00e4ten oder Bedingungen sich \u00e4nderten, k\u00f6nnten grobe Fehler entstehen. Die Rohmessdaten seien erforderlich, um festzustellen, ob Sondersituationen vorl\u00e4gen, an die vorher nicht gedacht worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der nachtr\u00e4glichen Befundpr\u00fcfung handele sich um eine experimentelle Darstellung, die unter anderen Bedingungen stattfinde, so dass sie zur \u00dcberpr\u00fcfung eines konkreten Messergebnisses nicht geeignet sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rohmessdaten zeigten insbesondere, ob eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von verworfenen Tempomessungen vorliege, au\u00dferdem k\u00f6nne mit einem Vergleich der Messdaten aus der Konformit\u00e4tspr\u00fcfung und sonstigen Messdaten der konkreten Anlage ein Fehler festgestellt werden. Selbst wenn man das berechtigte Interesse des Herstellers an der Geheimhaltung von Softwareversionen, Algorithmen und technischen Geheimnissen ber\u00fccksichtige, sei mit der Bekanntgabe der Rohmessdaten eine Plausibilisierung von einzelnen Messergebnissen m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Deshalb sei es bei der \u00dcberpr\u00fcfung nur eines Messergebnisses eines konkreten Ger\u00e4tes kaum m\u00f6glich, ohne weitere Messreihen eine sachverst\u00e4ndige \u00dcberpr\u00fcfung vorzunehmen. Daher ben\u00f6tige man bei der \u00dcberpr\u00fcfung eines neuen Ger\u00e4tes immer mehrere Datens\u00e4tze, um Erfahrung mit dem Ger\u00e4t zu bekommen und ein Modell entwickeln zu k\u00f6nnen. Aber auch ohne die Datens\u00e4tze der Konformit\u00e4tspr\u00fcfung und des ger\u00e4teinternen Algorithmus k\u00f6nne sich bei durch den Sachverst\u00e4ndigen erfolgter Beschaffung mehrerer Messdaten ein zuverl\u00e4ssiger Algorithmus entwickeln lassen. Zur \u00dcberpr\u00fcfung der Plausibilit\u00e4t einer konkreten Messung w\u00fcrden insoweit wenige Datens\u00e4tze ausreichen, und schon damit k\u00f6nnten grobe Fehler ausgeschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">B.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">I.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegenstand, Ma\u00dfstab und Grenzen der landesverfassungsgerichtlichen Pr\u00fcfung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Entscheidungskompetenz und Bindungswirkung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs besteht \u2014 wie die Aufgabe aller Verfassungsgerichte der L\u00e4nder \u2014 nicht darin, die \u201erichtige&#8220; Anwendung des einfachen Rechts, sei es des materiellen oder des formellen Rechts, zu untersuchen. Seine Aufgabe ist es allein, die Verletzung spezifischen saarl\u00e4ndischen Verfassungsrechts, soweit es dem Bundesrecht nicht widerstreitet, durch Entscheidungen von Gerichten des Saarlandes, die keine Verfassungsgerichte sind, zu pr\u00fcfen. Dazu geh\u00f6rt vor allem die Pr\u00fcfung der Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs, die Pr\u00fcfung der Fairness des Verfahrens und die Pr\u00fcfung, ob \u2014 objektiv \u2014 willk\u00fcrlich verfahren und entschieden worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit eine Rechtsfrage bundesrechtlicher Natur ist, besteht keine Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, wenn sich ihre Beantwortung aus bundesrechtlich klaren oder bundesgerichtlich gekl\u00e4rten oder aus den das formelle und materielle Bundesrecht im Wesentlichen \u00fcbereinstimmend auslegenden judikativen Auffassungen oder Lehrmeinungen ergibt. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes binden im \u00dcbrigen nur die saarl\u00e4ndischen \u2014 und nur diese \u2014 Gerichte im Streitfall. Diese Bindung gilt auch dann, wenn Gerichte eines anderen Bundeslandes abweichende verfassungsrechtliche Auffassungen vertreten sollten. Gerichte des Saarlandes sind \u2014 vorbehaltlich einer abweichenden sp\u00e4teren Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts \u2014 an die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gebunden. Soweit dies lediglich einen konkreten Streitfall betrifft, ist allerdings aus gegebenem Anlass darauf hinzuweisen, dass in gleich gelagerten Streitf\u00e4llen \u2014 vorbehaltlich der Zulassung eines Rechtsbehelfs zu einem Bundesgericht \u2014 der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes abweichende Entscheidungen saarl\u00e4ndischer Instanzgerichte korrigieren wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Standardisierte Messverfahren<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bundesrechtlich vorgegeben und durch den Verfassungsgerichtshof nicht hinterfragbar \u2014 und im \u00dcbrigen auch ohne Weiteres verst\u00e4ndlich \u2014 sind die Grunds\u00e4tze der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHSt%2039,%20291\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGHSt 39, 291<\/a>, 297;&nbsp;<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHSt%2043,%20277\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">43, 277<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sie bedeuten zweierlei:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum einen sind \u2014 materiellrechtlich \u2014 die Ergebnisse standardisierter Messverfahren einer gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einw\u00e4nde gegen ihre Validit\u00e4t erhoben werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum anderen sind \u2014 formellrechtlich \u2014 Gerichte nicht gehindert, die Ergebnisse standardisierter Messverfahren ihren Entscheidungen ohne n\u00e4here Darlegung ihrer Voraussetzungen und ihrer Richtigkeit zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einw\u00e4nde gegen ihre Korrektheit erhoben werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von einem standardisierten Messverfahren ist \u2014 bundesrechtlich \u2014 dann auszugehen, wenn die Voraussetzungen einer Messung und die Verarbeitung ihrer Ergebnisse derart gestaltet sind, dass die Messungen unter denselben oder gleichen Bedingungen nach wissenschaftlicher Erkenntnis reproduzierbar sind, sie also bei gleichen Geschehensabl\u00e4ufen zu gleichen Resultaten f\u00fchren (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHSt%2039,%20291\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGHSt 39, 291<\/a>, 297;&nbsp;<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHSt%2043,%20277\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">43, 277<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund stellt der Verfassungsgerichtshof nicht in Frage, dass die Geschwindigkeitsmessung durch das Ger\u00e4t Jenoptik Traffistar S 350 ein standardisiertes Messverfahren darstellt, auch wenn sich seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage ins Gewicht fallende technologische und rechtliche \u00c4nderungen ergeben haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daher k\u00f6nnen die in einem solchen Verfahren gewonnenen Ergebnisse einer Verurteilung \u2014 grunds\u00e4tzlich \u2014 als tragend zugrunde gelegt werden. Davon unber\u00fchrt bleibt die Beachtung der verfahrensrechtlichen Grundrechte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">II.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verfassungsbeschwerde ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die vorliegende Verfassungsbeschwerde zust\u00e4ndig, weil sie sich gegen die Entscheidungen des Saarl\u00e4ndischen Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts Saarbr\u00fccken und damit gem\u00e4\u00df Art. 97 Nr. 4 SVerf i.V.m. \u00a7 9 Nr.13 SVerfGHG gegen Ma\u00dfnahmen der saarl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Gewalt mit der R\u00fcge wendet, der Beschwerdef\u00fchrer sei durch sie in seinen Grundrechten oder sonstigen verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechten verletzt ( \u00a7 55 Abs 1 SVerfGHG).<br>Sie ist rechtzeitig in der Monatsfrist nach Zustellung der Entscheidung \u00fcber die Geh\u00f6rsr\u00fcge beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eingegangen (\u00a7 56 Abs. 1 SVerfGHG). Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht die Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Geh\u00f6r r\u00fcgt. Denn in F\u00e4llen einer wie hier nicht offensichtlich unzul\u00e4ssigen Anh\u00f6rungsr\u00fcge beginnt die Frist f\u00fcr die Einlegung der Verfassungsbeschwerde insgesamt erst mit der Zustellung der Entscheidung \u00fcber die Anh\u00f6rungsr\u00fcge (BVerfG, Beschl. v. 14.05.2007,&nbsp;<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20730\/07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">1 BvR 730\/07<\/a>&nbsp;m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Rechtsweg ist ersch\u00f6pft, weil das Saarl\u00e4ndische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 26.06.2017 den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegr\u00fcndet verworfen hat. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, dass \u00fcber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Teilversagung von Akteneinsicht bislang nicht entschieden worden ist. Denn eine solche Entscheidung kann nicht mehr dazu f\u00fchren, dass eine grundrechtliche Beschwer des Beschwerdef\u00fchrers beseitigt w\u00fcrde. Die von dem Beschwerdef\u00fchrer in erster Linie weiter verfolgte Information \u00fcber die Rohmessdaten kann ihm im \u00dcbrigen nicht gew\u00e4hrt werden, weil keine weiteren Messdaten vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">III.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Begr\u00fcndetheit der Verfassungsbeschwerde&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Allgemeines<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verfassungsbeschwerde ist begr\u00fcndet. Der Beschluss des Saarl\u00e4ndischen Oberlandesgerichts vom 26.06.2017 und das Urteil des Amtsgerichts Saarbr\u00fccken vom 28.03.2017 verletzen das Grundrecht des Beschwerdef\u00fchrers auf ein faires gerichtliches Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 20 SVerf), das \u2014 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 SVerf \u2014 ein Grundrecht auf effektive Verteidigung einschlie\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass sich beide Entscheidungen im Rahmen der Rechtsprechung der Bu\u00dfgeldgerichte und Bu\u00dfgeldsenate halten. Vor allem der Beschluss des Saarl\u00e4ndischen Oberlandesgerichts setzt sich au\u00dferordentlich gr\u00fcndlich mit den Einw\u00e4nden des Beschwerdef\u00fchrers auseinander und h\u00e4lt sich \u2014 in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise -penibel an die strafprozessrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Anforderungen an die Verfahrensf\u00fchrung und Rechtsmittelzulassung in einem Bu\u00dfgeldverfahren wegen der dem Beschwerdef\u00fchrer vorgeworfenen Geschwindigkeits\u00fcberschreitung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese den Entscheidungen zugrunde liegenden und von ihnen beachteten bundesrechtlichen und bundesgerichtlichen Grunds\u00e4tze sind indessen \u2013 soweit ersichtlich \u2014 durchweg f\u00fcr F\u00e4lle entwickelt worden, in denen Rohmessdaten f\u00fcr den konkreten Messvorgang zur Verf\u00fcgung standen. Fehlt es an ihnen und vermag sich eine Verurteilung nur auf das dokumentierte Messergebnis und das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeugs und seines Fahrers zu st\u00fctzen, so fehlt es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn sich ein Betroffener wie hier \u2014 selbst ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung -gegen das Messergebnis wendet und ein Fehlen von Rohmessdaten r\u00fcgt. Eine Verurteilung kann dann auf dieser Grundlage nicht erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Landesverfassungsrechtliche Grundlagen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verfassung des Saarlandes gew\u00e4hrt \u2014 nicht anders als das Grundgesetz und inhaltsgleich mit dessen Garantien \u2014 ein Grundrecht auf ein faires gerichtliches Verfahren, das ein Grundrecht auf wirksame Verteidigung einschlie\u00dft. Die landesverfassungsrechtlich ausdr\u00fccklich genannte Gew\u00e4hrleistung, nach der sich jeder Beschuldigte des Beistands eines Verteidigers bedienen kann (Art. 14 Abs. 3 SVerf), die zugleich Teil des Rechtsstaatsprinzips ist, entbehrte weitgehend des Gehalts, w\u00fcrde nur die formale Begleitung durch einen Verteidiger, nicht aber zugleich die materielle Erm\u00f6glichung einer wirksamen Verteidigung gew\u00e4hrleistet. Sie z\u00e4hlt daher zu den rechtsstaatlichen justiziellen Garantien, wie sie sich auch aus dem als Bundesrecht die Interpretation des saarl\u00e4ndischen Verfassungsrecht leitenden&nbsp;<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/6.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 6 Abs. 3 EMRK<\/a>&nbsp;ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu ihnen z\u00e4hlen das Recht, sich \u2014 gegebenenfalls konfrontativ \u2014 mit den von Strafverfolgungs-\tund\tBu\u00dfgeldbeh\u00f6rden\taufgef\u00fchrten\tBeweismitteln auseinandersetzen zu d\u00fcrfen und \u201eWaffengleichheit&#8220; zwischen Strafverfolgungs- und Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rden und Verteidigung einfordern zu d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zugleich geh\u00f6rt zu den Grunds\u00e4tzen eines freiheitlichen und rechtsstaatlichen Verfahrens, dass ein Beschuldigter sich zur Sache nicht einlassen muss, also nicht selbst gehalten ist, in irgendeiner Weise die staatliche Beweisf\u00fchrung zu erleichtern oder sich gar zu entlasten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daraus folgt, dass der Verteidiger eines von einem Straf- oder Bu\u00dfgeldverfahren Betroffenen nicht nur die M\u00f6glichkeit haben muss, sich mit den rechtlichen Grundlagen des gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwurfs auseinanderzusetzen, sondern auch dessen tats\u00e4chliche Grundlagen auf ihr Vorliegen und ihre Validit\u00e4t pr\u00fcfen zu d\u00fcrfen. Dazu geh\u00f6rt zun\u00e4chst, dass ihm alle Informationen, die dem Gericht vorliegen und auf die das Gericht seine Entscheidung st\u00fctzen kann, zur Verf\u00fcgung gestellt werden m\u00fcssen. Ist ein Gericht \u2014 im Rahmen von Massenverfahren \u2014 befugt, sich auf standardisierte Beweiserhebungen zu st\u00fctzen, ohne sie anlasslos hinterfragen zu m\u00fcssen, so muss zu einer wirksamen Verteidigung geh\u00f6ren, etwaige Anl\u00e4sse, sie in Zweifel zu ziehen, recherchieren zu d\u00fcrfen, sich also der Berechtigung der Beweiskraft der dem Gericht vorliegenden Umst\u00e4nde zu vergewissern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinzu kommt: Die Ergebnisse standardisierter Messverfahren erlauben einem Gericht, von ihrer regelm\u00e4\u00dfigen \u2014 nur in Ausnahmef\u00e4llen bei besonderem Anlass zu hinterfragenden \u2014 Richtigkeit auszugehen. Sie zwingen ein Gericht indessen rechtlich nicht zu einem solchen Vorgehen, auch wenn es sich faktisch typischerweise anbieten wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist ein Gericht aber rechtlich nicht gehindert zu versuchen, sich m\u00f6glicherweise bessere Erkenntnisse zu verschaffen, so darf dies einem Verteidiger \u2014 im Lichte des Prinzips der Waffengleichheit \u2014 nicht deshalb versagt werden, weil ein Gericht angesichts der F\u00fclle der von ihm zu bearbeitenden F\u00e4lle und angesichts der typischerweise bestehenden Verl\u00e4sslichkeit von standardisiert ermittelten Messergebnissen darauf verzichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3. Normative Bindung an das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens haben \u2014 wie bundesrechtlich unbestritten ist \u2014 keine normativ bindende Kraft. Sie stellen \u2014 \u00e4hnlich antizipierten Sachverst\u00e4ndigengutachten \u2014 eine belastbare wissenschaftliche Grundlage einer Verurteilung dar, erzwingen sie allerdings nicht. Solange der (Bundes)- Gesetzgeber, sofern er das bundesverfassungsrechtlich d\u00fcrfte, eine Verurteilung nicht allein von dem Ergebnis einer standardisierten Messung abh\u00e4ngig macht, d\u00fcrfen Gerichte jedenfalls des Saarlandes \u2014 einen Betroffenen nicht verurteilen, ohne ihm eine effektive Verteidigung zu erlauben und ihm zu gestatten, die Validit\u00e4t der standardisierten Messung zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So und nicht anders k\u00f6nnen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs \u2014 und der ihm jedenfalls formal folgenden Rechtsprechung der deutschen Oberlandesgerichte \u2014 verstanden werden. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgef\u00fchrt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHSt%2039,%20291\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGHSt 39, 291<\/a>, 300\/301), der Anspruch, \u201enur aufgrund ordnungsgem\u00e4\u00df gewonnener Messdaten verurteilt zu werden&#8220;, bleibe \u201eauch dann gewahrt, wenn ihm (d.i. dem Betroffenen) die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet ist, den Tatrichter im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen&#8220;. Der Tatrichter m\u00fcsse sich nur dann von der Zuverl\u00e4ssigkeit der Messungen \u00fcberzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr Messfehler gegeben&#8220; seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes legt diese ihn bindende \u2014 und \u00fcberzeugende \u2014 bundesrechtliche Vorgabe seiner Entscheidung zugrunde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung einer B\u00fcrgerin oder eines B\u00fcrgers geh\u00f6rt, dass er die tats\u00e4chlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und sie nachpr\u00fcfen darf. Das gilt nicht nur in F\u00e4llen strafrechtlicher Sanktionen, sondern stets. Staatliches Handeln darf, so gering belastend es im Einzelfall sein mag, und so sehr ein Bedarf an routinisierten Entscheidungsprozessen besteht, in einem freiheitlichen Rechtsstaat f\u00fcr die B\u00fcrgerin und den B\u00fcrger nicht undurchschaubar sein; eine Verweisung darauf, dass alles schon seine Richtigkeit habe, w\u00fcrde ihn zum unm\u00fcndigen Objekt staatlicher Verf\u00fcgbarkeit machen. Daher geh\u00f6ren auch die grunds\u00e4tzliche Nachvollziehbarkeit technischer Prozesse, die zu belastenden Erkenntnissen \u00fcber eine B\u00fcrgerin oder einen B\u00fcrger f\u00fchren, und ihre staatsferne Pr\u00fcfbarkeit zu den Grundvoraussetzungen freiheitlich-rechtsstaatlichen Verfahrens.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung zur Verwendung von Stimmcomputern (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20123,%2039\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BVerfGE 123, 39<\/a>&nbsp;ff.) den Einsatz elektronischer Wahlger\u00e4te -ungeachtet ihrer vorherigen gr\u00fcndlichen und unter Beteiligung der \u00d6ffentlichkeit erfolgenden Zulassungspr\u00fcfung durch die PTB und ihrer Zulassung durch das Bundesministerium des Innern \u2014 davon abh\u00e4ngig gemacht, dass eine b\u00fcrgerschaftliche nachtr\u00e4gliche Richtigkeitskontrolle gew\u00e4hrleistet ist. Diese Entscheidung beruht zwar im Wesentlichen auf dem dem republikanischen Prinzip entspringenden Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit der Wahl. Seine Grundlage ist indessen gleicherma\u00dfen das Rechtsstaatsprinzip (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20123,%2039\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BVerfGE 123, 39<\/a>&nbsp;ff, juris-Rz. 107). Rechtsstaatlichkeit verlangt n\u00e4mlich auch die Transparenz und Kontrollierbarkeit jeder staatlichen Machtaus\u00fcbung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20123,%2039\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BVerfGE 123, 39<\/a>&nbsp;ff. juris-Rz. 110).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das zeigt, dass zu einem rechtsstaatlichen Verfahren die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit der Nachpr\u00fcfbarkeit einer auf technischen Abl\u00e4ufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung beruht. Niemand w\u00fcrde deshalb bezweifeln, dass die Ergebnisse einer Blutentnahme oder einer DNA-Probe nur dann Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein d\u00fcrfen, wenn die Blutprobe oder die DNA-Daten, die gleichfalls Gegenstand eines standardisierten Messverfahrens sind, auch ohne substantiierte, die \u201eDarlegungslast&#8220; f\u00fcr einen Vorwurf entgegen der Unschuldsvermutung auf den Beschuldigten verlagernden Einw\u00e4nde, noch zu einer die Messung unabh\u00e4ngig nachvollziehenden \u00dcberpr\u00fcfung zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4. Anwendung auf den Streitfall<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein Verteidiger die Grundlagen einer Geschwindigkeitsmessung eigenverantwortlich pr\u00fcfen darf. Das ist auch dann der Fall, wenn er zun\u00e4chst keine auf der Hand liegende Einw\u00e4nde \u2014 beispielsweise die mit dem Messergebnis unvereinbare bauartbedingte Geschwindigkeitsdrosselung oder sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten \u2014 vortragen kann. Denn zu einer wirksamen Verteidigung geh\u00f6rt nicht nur, ein Gericht auf solche ihm ohnehin ins Auge fallenden Umst\u00e4nde aufmerksam zu machen, sondern nachforschen zu k\u00f6nnen, ob es bislang gerade nicht bekannte Zweifel an der Tragf\u00e4higkeit eines Vorwurfs gibt. Wenn zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines standardisierten Messverfahrens z\u00e4hlt, sich mit Einw\u00e4nden gegen seine Ergebnisse wenden zu d\u00fcrfen, so darf einem Betroffenen nicht von vornherein abgeschnitten werden, solche Einw\u00e4nde erst zu ermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Muss das Gericht die n\u00e4heren technischen und physikalischen Umst\u00e4nde der Geschwindigkeitsmessung im Rahmen des standardisierten Messverfahrens nicht aufkl\u00e4ren und bliebe die Aufkl\u00e4rung zugleich auch dem Betroffenen verwehrt, w\u00fcrde die Tatsachengrundlage der Verurteilung letztlich jeder gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung entzogen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Danach bedarf die Verteidigung eines Betroffenen der Rohmessdaten nur dann nicht, wenn ihr andere, gleicherma\u00dfen zuverl\u00e4ssige Verteidigungsmittel zur Verf\u00fcgung stehen. Das ist indessen \u2014 so au\u00dferordentlich selten Fehler festgestellt werden m\u00f6gen \u2014 nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) M\u00f6glichkeit der Speicherung von Rohmessdaten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dass eine Speicherung der Rohmessdaten ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand technisch m\u00f6glich ist, ist nicht zu bezweifeln. Es wird von allen Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt und folgt allein schon daraus, dass Messger\u00e4te anderer Hersteller die Rohmessdaten speichern und in fr\u00fcheren Versionen des im Streit stehenden Ger\u00e4ts eine solche Speicherung gleichfalls erfolgt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) Allgemeine Einw\u00e4nde gegen die Verwendbarkeit von Rohmessdaten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Einwand, die Speicherung von Messdaten habe dazu gef\u00fchrt, dass in Bu\u00dfgeldverfahren aus wissenschaftlicher Betrachtung nicht haltbare Zweifel an der Plausibilit\u00e4t von Messergebnissen ge\u00e4u\u00dfert worden seien, tr\u00e4gt nicht. Die Verteidigung eines von einem staatlichen Verfahren Betroffenen kann nicht allein mit dem Argument abgeschnitten werden, sie werde den gegen ihn erhobenen Vorwurf ohnehin nicht entkr\u00e4ften k\u00f6nnen. Zugleich kann \u2014 wie vorsorglich bemerkt wird \u2014 eine wirksame Verteidigung ohne normative Erm\u00e4chtigung nicht aus Gr\u00fcnden der Belastung von Gerichten oder Rechtsschutzversicherern oder gar einer Beschr\u00e4nkung von Gesch\u00e4ftsfeldern von technischen Sachverst\u00e4ndigen beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) Verfahren der Zulassung durch die PTB<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt in keiner Weise, dass die Verfahren der Zulassungs- oder Konformit\u00e4tspr\u00fcfung der PTB au\u00dferordentlich sorgf\u00e4ltig und neutral&nbsp;<br>erfolgen und unter den gleichen Bedingungen gew\u00e4hrleisten, zu gleichen Ergebnissen zu gelangen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das folgt aus den bisherigen \u2014 nicht in Zweifel zu ziehenden \u2014 Ausk\u00fcnften der PTB und den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. Ratschko. Beide stellen das sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht sehr gr\u00fcndliche Verfahren der Zulassung eines \u2014 auch des im Streit befindlichen \u2014 Messger\u00e4ts dar. Auch geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass diese Pr\u00fcfungen unter den gleichen Bedingungen, die bei den Testungen an den metrologisch r\u00fcckgef\u00fchrten Messpl\u00e4tzen der PTB bestanden, grunds\u00e4tzlich zuverl\u00e4ssige Ergebnisse bei sp\u00e4teren Messungen im Stra\u00dfenverkehr gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das schlie\u00dft indessen sp\u00e4tere Fehler nicht aus, wie sich allein schon daraus ergibt, dass nach den Angaben des Sachverst\u00e4ndigen Dr. Ratschko bei Bekanntwerden von Unrichtigkeiten von Geschwind igkeitsmessanlagen Messger\u00e4te nach dem jeweiligen Stand der Technik neu bewertet werden. Schl\u00f6sse die Zulassungspr\u00fcfung sp\u00e4tere Fehler aus, k\u00f6nnte eine solche Notwendigkeit nicht auftreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das leuchtet auch unmittelbar ein. Die Konformit\u00e4tspr\u00fcfung eines Messger\u00e4ts geht der konkreten Geschwindigkeitsmessung Jahre voraus. Sie erfolgt unter den \u00f6rtlichen, zeitlichen und sachlichen \u2014 vor allem witterungsm\u00e4\u00dfigen \u2014 Bedingungen des metrologisch r\u00fcckgef\u00fchrten Messplatzes der PTB w\u00e4hrend der Dauer der Pr\u00fcfung. Damit wird, wie die Sachverst\u00e4ndigengutachten ergeben haben, jedoch nicht restlos ausgeschlossen, dass neue, zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht bekannte Interferenzen mit ver\u00e4nderten technischen Entwicklungen von Kraftfahrzeugen entstehen k\u00f6nnen, Ver\u00e4nderungen der Spurf\u00fchrung von Stra\u00dfen den Bedingungen des Messplatzes nicht mehr entsprechen, andere als die ber\u00fccksichtigten Witterungserscheinungen in den konkreten Messsituationen bestanden oder sonstige, in der Konformit\u00e4tspr\u00fcfung nicht ber\u00fccksichtigte St\u00f6rungen aufgetreten sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zwar mag es sein, dass solche Umst\u00e4nde zu einer automatisierten, in der Software des Messger\u00e4ts ber\u00fccksichtigten Verwerfung oder Korrektur einer Messung f\u00fchren und andere Ungenauigkeiten durch den Toleranzabzug erfasst werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Annullierungskriterien der Software m\u00f6gen zwar fehlerbehaftete Einzelmessungen in einer Vielzahl von Messsituationen aussondern. Die Konformit\u00e4tspr\u00fcfung kann dies aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit f\u00fcr alle \u2014 gegebenenfalls auch unvorhergesehenen \u2014 Messsituationen gew\u00e4hrleisten, wie sich aus den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. Sch\u00fctze ergeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Solange eine Messung aber nicht durch die Bereitstellung der Datens\u00e4tze -einschlie\u00dflich auch der Statistikdatei \u2014 einer Nachpr\u00fcfung durch die Verteidigung des Betroffenen zug\u00e4nglich ist, w\u00fcrde der alleinige Verweis auf die Verl\u00e4sslichkeit der Konformit\u00e4tspr\u00fcfung \u2014 die im \u00dcbrigen keiner \u00f6ffentlichen Transparenz und keiner Kontrolle der von der Verwendung der Messger\u00e4te Betroffenen unterliegt \u2014 schlicht bedeuten, dass Rechtsuchende auf Gedeih und Verderb der amtlichen Best\u00e4tigung der Zuverl\u00e4ssigkeit eines elektronischen Systems und der es steuernden Algorithmen ausgeliefert w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das ist nach der \u00dcberzeugung des Verfassungsgerichtshof weder bei Geschwindigkeitsmessungen noch in den F\u00e4llen anderer standardisierter Messverfahren \u2014 wie beispielsweise der Blutprobenanalyse und der DNA-Identit\u00e4tsmusterfeststellung \u2014 rechtsstaatlich hinnehmbar. Auch in den genannten Beispielsf\u00e4llen k\u00e4me niemand auf den Gedanken, dass die untersuchten gesicherten Substanzen sofort nach ihrer Analyse vernichtet werden k\u00f6nnten und nachtr\u00e4glichen Zweifeln eines Beschuldigten an der Richtigkeit der Feststellungen nicht nachgegangen werden m\u00fcsste, weil das Ergebnis der standardisierten Untersuchungen in aller Regel zutreffend sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">d) Nachtr\u00e4gliche Befundpr\u00fcfung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine nachtr\u00e4gliche Befundpr\u00fcfung vermag nach dem Ergebnis der Anh\u00f6rungen und der Beweisaufnahme das Fehlen der Rohmessdaten nicht auszugleichen. Mit ihr kann lediglich festgestellt werden, ob das Messger\u00e4t zum Zeitpunkt der Befundpr\u00fcfung \u2014 also l\u00e4ngere Zeit nach der den Vorwurf begr\u00fcndenden Messung -funktionsf\u00e4hig ist und den Anforderungen der Eichung und Konformit\u00e4tspr\u00fcfung gen\u00fcgt. Weder sind ihr vor\u00fcbergehende, kurzfristige St\u00f6rungen des Betriebes des Messger\u00e4ts in der Vergangenheit zu entnehmen, noch vermag sie zuverl\u00e4ssig abzubilden, ob die konkrete, in der Vergangenheit liegende Messung korrekt erfolgt oder von im Rahmen der Eichung und Konformit\u00e4tspr\u00fcfung unvorhergesehenen Umst\u00e4nden beeinflusst worden war. Denn aus ihr ergibt sich lediglich, dass zum Zeitpunkt ihrer Vornahme eine Messung weiterhin nach den urspr\u00fcnglichen Zulassungsanforderungen erfolgt ist. Die Sachverst\u00e4ndigen haben insoweit \u00fcbereinstimmend bekundet, dass die Verl\u00e4sslichkeit der im Streit stehenden Messung im Rahmen einer Befundpr\u00fcfung nur dann zu beweisen w\u00e4re, wenn die Verkehrssituation und die Umweltbedingungen der Messung identisch nachgestellt werden k\u00f6nnten. Das sei indessen auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">e) Eignung der Rohmessdaten zur Verifizierung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die fehlende Speicherung der Rohmessdaten w\u00e4re allerdings auch dann keine Beschr\u00e4nkung einer wirksamen Verteidigung, wenn die Rohmessdaten v\u00f6llig ungeeignet w\u00e4ren, eine nachtr\u00e4gliche Plausibilisierung des Messergebnisses zu erlauben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das ist indessen \u2014 entgegen der Annahme der PTB \u2014 nach der \u00dcberzeugung des Verfassungsgerichtshofs nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die PTB und der Sachverst\u00e4ndige Dr. Ratschko berufen sich zu Recht darauf, die Messergebnisse des Ger\u00e4ts Traffistar S 350 seien wesentlich genauer ermittelt, als eine einfache Weg-Zeit-Berechnung der Geschwindigkeit anhand von gespeicherten Messwerten zu Anfang und zum Ende der Messung dies zulie\u00dfe. Darum geht es indessen nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insoweit ist zun\u00e4chst darauf hinzuweisen, dass eine bei abstrakter Betrachtung gro\u00dfe Verl\u00e4sslichkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens keinerlei Rechtfertigung daf\u00fcr bietet, das Messergebnis einer sachverst\u00e4ndigen \u00dcberpr\u00fcfung zu entziehen, wenn Fehler im Einzelfall nicht g\u00e4nzlich auszuschlie\u00dfen sind, wovon \u2014 unbestrittenerma\u00dfen (vgl. nur Cierniak\/ Niehaus DAR 2014, 2) \u2014 auszugehen ist. Dass eine Verteidigungsstrategie im Regelfall keinen Erfolg verspricht, gestattet rechtsstaatlich nicht, sie von vornherein zu unterbinden. S\u00e4he man das anders, w\u00fcrde man das Ergebnis standardisierter Messverfahren normativ verbindlich machen, das Messverfahren also jeglichen Einw\u00e4nden gegen\u00fcber immunisieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Standardisierte Messverfahren haben rechtlich eine \u00e4hnliche Bedeutung wie antizipierte Sachverst\u00e4ndigengutachten. Auch solche Gutachten bieten zwar in der Regel eine verl\u00e4ssliche tats\u00e4chliche Grundlage f\u00fcr eine richterliche Entscheidung. Es steht jedoch au\u00dfer Frage, dass sie im Einzelfall eine nachtr\u00e4gliche Kontrolle ihrer faktischen Grundlagen und wissenschaftlichen Schlussfolgerungen nicht ausschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zwar f\u00fchren die Ausk\u00fcnfte der PTB \u2014 und auch jene des Unternehmens Jenoptik sowie die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. Ratschko an, dass auch f\u00fcr den Fall der Speicherung aller Rohmessdaten ohne Kenntnis des Algorithmus des Herstellers eine Pr\u00fcfung der Plausibilit\u00e4t der konkreten Messung nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Demgegen\u00fcber haben sowohl der Sachverst\u00e4ndige Dr. Priester als auch der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. Sch\u00fctze ausgef\u00fchrt, das m\u00f6ge zwar so sein, wenn allein eine einzige Geschwindigkeitsmessung und deren Rohmessdaten zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Verf\u00fcge man aber \u00fcber eine Mehrzahl von Messungen verschiedener Geschehnisse, sei es m\u00f6glich, ein Modell zu entwickeln, das die Plausibilisierung auch einer konkreten Messung erlaube. Vorhandene Rohmessdaten erlaubten zugleich, m\u00f6gliche Irregularit\u00e4ten einer konkreten Messung zu erkennen. Der Sachverst\u00e4ndige Dr. Ratschko ist dem nicht entgegengetreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dass eine solche Kontrolle m\u00f6glich ist, zeigt nicht zuletzt das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr. Priester, das im Detail aufzeigt, dass es bei der Kontrolle von konkreten Messvorg\u00e4ngen nicht nur um eine schlichte Weg-Zeit-Berechnung unter Verwendung von Anfangs- und Endwerten geht, sondern um den aufw\u00e4ndigen Versuch einer Rekonstruktion eines komplexen Geschehensablaufs und seiner physikalischen Erfassung, der zwar nicht positiv zu einer \u201eh\u00f6heren Richtigkeit&#8220; einer Geschwindigkeitsermittlung f\u00fchren muss, wohl aber \u2014 gewisserma\u00dfen falsifizierend \u2014 Plausibilit\u00e4tseinsch\u00e4tzungen erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">f) Ergebnis<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gibt es aber keine zwingenden Gr\u00fcnde, Rohmessdaten nicht zu speichern, und erlaubt ihre Speicherung, das Ergebnis eines Messvorgangs nachzuvollziehen, so ist es unerheblich, dass es sich bei Bu\u00dfgeldverfahren um Massenverfahren von in aller Regel geringerem Gewicht f\u00fcr einen Betroffenen \u2014 immerhin k\u00f6nnen sie im Einzelfall eben doch dazu f\u00fchren, dass erhebliche Einschr\u00e4nkungen der Mobilit\u00e4t und der beruflichen Einsatzm\u00f6glichkeiten entstehen \u2014 handelt, und dass in der weit \u00fcberwiegenden Zahl aller F\u00e4lle Geschwindigkeitsmessungen zutreffend sind. Rechtsstaatliche Bedingungen sind nicht nur in der weitaus \u00fcberwiegenden Mehrzahl aller F\u00e4lle zu beachten, sondern in jedem Einzelfall.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">C.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">I.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sind die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messger\u00e4t Traffistar 350S folglich wegen einer verfassungswidrigen Beschr\u00e4nkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung unverwertbar, sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Die Auslagenentscheidung beruht auf \u00a7 26 Abs. 3 SVerfGHG. Das Saarland hat dem Beschwerdef\u00fchrer die au\u00dfergerichtlichen\tKosten des&nbsp;<br>Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Gegenstandswert ist nach&nbsp;<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/RVG\/37.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 RVG<\/a>&nbsp;festgesetzt worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-file\"><a href=\"https:\/\/www.radar-shop.eu\/wp-content\/uploads\/2019-Lv-7-17-Anonym.pdf\">Urteil 2019-Lv-7-17<\/a><a href=\"https:\/\/www.radar-shop.eu\/wp-content\/uploads\/2019-Lv-7-17-Anonym.pdf\" class=\"wp-block-file__button\" download>Herunterladen<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>5. Juli 2019: Saarlands Verfassungsgericht erkl\u00e4rte die Tempomessung vom Blitzer des Typs Traffistar S350 vom Hersteller Jenoptik f\u00fcr nicht verwertbar und den damit gestellten Bu\u00dfgeldbescheid als rechtswidrig. Die Verfassungsrichter stellten fest, dass die derzeit von dem Ger\u00e4t gespeicherten Daten \u201ekeine zuverl\u00e4ssige nachtr\u00e4gliche Kontrolle des Messergebnisses\u201c erlaubten. 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